Milch dekoration

Arbeitszeit während der Lehre

Die wichtigsten Bestimmungen

Milch dekoration

Der Rohstoff gibt den Takt an

Kühe werden täglich gemolken und da Rohmilch nicht lange haltbar ist, wird diese meistens auch täglich angeliefert. Die Produktion von Milchprodukten läuft auch an Wochenenden weiter, weil nur so die hohen Qualitätsstandards eingehalten werden können. Milchverarbeitungsbetriebe werden daher im Arbeitsgesetz gesondert betrachtet.


Der Arbeitstag von Milchtechnologen beginnt meistens frühmorgens und endet dafür bereits um Mittag herum. In der Industrie ist Schichtarbeit nach der Lehre häufig, Nachtschichten (und -zulagen) inklusive. Wer sich einmal an den Rhythmus gewöhnt hat, kann seine Tage und sein Freizeitprogramm vorteilhaft einteilen. Die vielen freien Nachmittage geben genügend zeitlichen Freiraum.


Für Jugendliche mit einem Lehrvertrag sind die Nacht- und Sonntagsarbeit klar geregelt. Im Jahr 2019 hat das Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF eine Verordnung über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung erlassen. 


Art. 5, Abs. 2
Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 17. Altersjahr in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:

  • a. Sie dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche ab 3 Uhr und höchstens 48 Nächte pro Jahr arbeiten.
  • b. Die Nachtarbeit darf höchstens 4 aufeinanderfolgende Wochen dauern.
  • c. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens gleicher Dauer.


Art. 5, Abs. 3
Für den Einsatz von Lernenden am Sonntag gelten folgende Bestimmungen:

  • a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens einen Sonntag pro Monat und höchstens 6 Sonntage pro Jahr arbeiten.
  • b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 2 Sonntage pro Monat und höchstens 12 Sonntage pro Jahr arbeiten. 

Jugendliche im Sinne des Arbeitsgesetzes und seinen Verordnungen sind Arbeitnehmende beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Art. 29 Abs. 1 ArG).

Folglich findet Artikel 5 der Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung keine Anwendung auf Lernende, welches das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Es gibt aber Lehrbetriebe, die auf freiwilliger Basis alle Lernenden gleich behandeln und daher diese Sonderregelungen auch auf Lernende anwenden, welche aufgrund ihres Alters nicht mehr dem Jugendarbeitsschutz unterstehen.


Gesetzliche Bestimmungen

Lohnempfehlungen für die Lehre

Der SMV empfiehlt, in den Lehrverträgen die folgenden Lohnansätze anzuwenden. Sie sollen dazu beitragen, krasse Unterschiede in der Entschädigung bei Lernenden zu vermeiden. Daraus können die Lernenden aber keinen Rechtsanspruch ableiten.


Grundlohn (Empfehlung SMV)

1. Lehrjahr = CHF 800.00 pro Monat

2. Lehrjahr = CHF 1'000.00 pro Monat

3. Lehrjahr = CHF 1'300.00 pro Monat


Dieser empfohlene Grundlohn entspricht dabei noch nicht dem Bruttolohn, der weitere Prämien beinhalten kann (siehe unten). Die Festlegung des Lohns ist und bleibt Sache der Vertragsparteien, also von Berufsbildner/Arbeitgeber und lernender Person bzw. deren gesetzlichen Vertreter.


Die Kosten für die Lehrmittel sowie die öffentlichen Verkehrsmittel sind grundsätzlich Sache des Lernenden bzw. dessen gesetzlichen Vertreter. Der Berufsbildner/Arbeitgeber kann davon einen Anteil übernehmen.


Eine Gratifikation oder ein 13. Monatslohn sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, sofern sie nicht bei der Anstellung fest vereinbart wurden. Wir empfehlen, beim Lehrvertragsabschluss den Jahresbruttolohn (inkl. 13. Monatslohn) zu bestimmen. Dieser Betrag, geteilt durch dreizehn, ergibt den monatlichen Bruttolohn und zusätzlich einen 13. Monatslohn, der ggf. pro rata auszuzahlen ist.


Für Absolventen der Zusatzlehre/ Zweitlehre soll der Lohn entsprechend dem Alter und den persönlichen Verhältnissen festgelegt werden.


Leistungsprämie

Der Grundlohn kann im Sinne einer Leistungsprämie nach oben oder unten angepasst werden:

Anpassung nach oben:

  • Vorsprung im Ausbildungsstand gemäss Modell-Lehrgang
  • Fleissig, zuverlässig, verantwortungsvoll, Eigeninitiative bei der Arbeit
  • Sehr gute Berufsschulleistungen
  • Überdurchschnittliches Eintrittsalter


Anpassung nach unten:

  • Rückstand im Ausbildungsstand gemäss Modell-Lehrgang
  • Mangelnder Arbeitswille, fehlende Motivation, unzuverlässig
  • Zeitaufwendige Unterstützung durch den Berufsbildner betreffend Berufsfachschule


Die Lernenden hätten so die Möglichkeit, den Grundlohn mit entsprechendem Einsatz beim Erlernen praktischer Arbeiten und in der Berufsschule durch eine zusätzliche Prämie zu erhöhen.

Achtung: Die Leistungsprämie ist nicht als Entgelt für geleistete Arbeit gedacht. Lernende sind keine Arbeitskräfte, die möglichst viel produzieren oder gar regelmässig Überstunden leisten. Die verantwortungsvolle Ausbildung ist viel wichtiger als eine möglichst hohe Geldentschädigung.


Verpflegung und Unterkunft im Lehrbetrieb

Beziehen die Lernenden Verpflegung und Unterkunft im Lehrbetrieb, so sind die Bezüge gemäss Mahlzeitenkontrolle zu den folgenden AHV-Ansätzen vom Bruttolohn abzuziehen:


Abzug pro TagAbzug pro Monat
FrühstückCHF 3.50CHF 105.-
MittagessenCHF 10.-CHF 300.-
NachtessenCHF 8.-CHF 240.-
Verpflegung und UnterkunftCHF 33.-CHF 990.-
nur UnterkunftCHF 11.50CHF 345.-
VerpflegungCHF 21.50CHF 645.-
Reinigen der Wäsche-CHF 50.-


AHV- und ALV-Abrechnung

Erwerbstätige haben AHV-Beiträge ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, das der Vollendung des 17. Altersjahres folgt, zu entrichten. Für «familien-eigene» Lernende, die am 1. Januar das 20. Altersjahr noch nicht überschritten haben, sind AHV-Beiträge nur auf dem Barlohn zu entrichten.

Der Beitrag für die obligatorische Arbeitslosenversicherung (ALV) ist grundsätzlich gleich geregelt wie für die AHV.


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