Milch dekoration

Lehrvertrag und Lohnempfehlungen

Leistung fair entlöhnen.

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Keine Lehre ohne Lehrvertrag

Im Lehrvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber, die lernende Person für den Beruf Milchtechnologe/in EFZ beziehungsweise Milchpraktiker/in EBA fachgemäss zu bilden bzw. durch Fachkräfte bilden zu lassen. Der Lehrvertrag muss vor oder spätestens zu Beginn der beruflichen Grundbildung vorliegen. Er ist ein Rechtsgeschäft des Privatrechts und als besonderer Einzelarbeitsvertrag im Obligationenrecht geregelt (OR Art. 344 -346a). Der Lehrvertrag muss jeweils vom Amt für Berufsbildung des Standortkantons des Lehrbetriebs genehmigt werden.


Downloads Lehrvertrag

Kanton Bern - per Ende November wird der bisherige online Lehrvertrag durch die neue, rein digitale Version vollständig abgelöst.

Seit Frühling 2022 ist das neue Lehrbetriebsportal des Kantons Bern für alle Lehrbetriebe online. Es bietet viele digitale Dienstleistungen rund um die Lehr- und Vorlehrverhältnisse an. Beispiel «Lehrvertag»: Über das Portal erfolgt das ganze Handling digital - vom Erfassen über das Einreichen bis zur Genehmigung. Zwischen Lehrbetrieb und Amt geht kein Papier mehr hin und her. Das reduziert für die Lehrbetriebe den Aufwand. Wie das geht, zeigt das folgende Erklärvideo.


Lehrbetriebe können ein Login für das Lehrbetriebsportal per E-Mail, lehrbetriebsportal@be.ch

oder telefonisch Tel. 031 636 88 88 anfordern. Bitte Name des Lehrbetriebs und der Kontaktperson angeben.

Wie das neue Lehrbetriebsportal bei Berufsbildenden ankommt, erfahren Sie im folgenden Video.

 

Alle weiteren Informationen zum Lehrbetriebsportal finden Sie hier: www.be.ch/lehrbetriebsportal

Lohnempfehlungen für die Lehre

Der SMV empfiehlt, in den Lehrverträgen die folgenden Lohnansätze anzuwenden. Sie sollen dazu beitragen, krasse Unterschiede in der Entschädigung bei Lernenden zu vermeiden. Daraus können die Lernenden aber keinen Rechtsanspruch ableiten.


Grundlohn EFZ (Empfehlung SMV)

1. Lehrjahr = CHF 800.00 pro Monat

2. Lehrjahr = CHF 1'000.00 pro Monat

3. Lehrjahr = CHF 1'300.00 pro Monat


Der Lohn für EBA-Lernende soll sich am Lohn eines EFZ-Lernenden orientieren - unter Mitbeachtung der Leistungen der Lernenden.

 

Dieser empfohlene Grundlohn entspricht dabei noch nicht dem Bruttolohn, der weitere Prämien beinhalten kann (siehe unten). Die Festlegung des Lohns ist und bleibt Sache der Vertragsparteien, also von Berufsbildner/Arbeitgeber und lernender Person bzw. deren gesetzlichen Vertreter.


Die Kosten für die Lehrmittel sowie die öffentlichen Verkehrsmittel sind grundsätzlich Sache des Lernenden bzw. dessen gesetzlichen Vertreter. Der Berufsbildner/Arbeitgeber kann davon einen Anteil übernehmen.


Eine Gratifikation oder ein 13. Monatslohn sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, sofern sie nicht bei der Anstellung fest vereinbart wurden. Wir empfehlen, beim Lehrvertragsabschluss den Jahresbruttolohn (inkl. 13. Monatslohn) zu bestimmen. Dieser Betrag, geteilt durch dreizehn, ergibt den monatlichen Bruttolohn und zusätzlich einen 13. Monatslohn, der ggf. pro rata auszuzahlen ist.


Für Absolventen der Zusatzlehre/ Zweitausbildung sollte der Lohn entsprechend dem Alter und den persönlichen Verhältnissen festgelegt werden.


Leistungsprämie

Der Grundlohn kann im Sinne einer Leistungsprämie nach oben oder unten angepasst werden:

Anpassung nach oben:

  • Vorsprung im Ausbildungsstand gemäss Modell-Lehrgang
  • Fleissig, zuverlässig, verantwortungsvoll, Eigeninitiative bei der Arbeit
  • Sehr gute Berufsschulleistungen
  • Überdurchschnittliches Eintrittsalter


Anpassung nach unten:

  • Rückstand im Ausbildungsstand gemäss Modell-Lehrgang
  • Mangelnder Arbeitswille, fehlende Motivation, unzuverlässig
  • Zeitaufwendige Unterstützung durch den Berufsbildner betreffend Berufsfachschule


Die Lernenden hätten so die Möglichkeit, den Grundlohn mit entsprechendem Einsatz beim Erlernen praktischer Arbeiten und in der Berufsschule durch eine zusätzliche Prämie zu erhöhen.

Achtung: Die Leistungsprämie ist nicht als Entgelt für geleistete Arbeit gedacht. Lernende sind keine Arbeitskräfte, die möglichst viel produzieren oder gar regelmässig Überstunden leisten. Die verantwortungsvolle Ausbildung ist viel wichtiger als eine möglichst hohe Geldentschädigung.


Verpflegung und Unterkunft im Lehrbetrieb

Beziehen die Lernenden Verpflegung und Unterkunft im Lehrbetrieb, so sind die Bezüge gemäss Mahlzeitenkontrolle zu den folgenden AHV-Ansätzen vom Bruttolohn abzuziehen:


Abzug pro TagAbzug pro Monat
FrühstückCHF 3.50CHF 105.-
MittagessenCHF 10.-CHF 300.-
NachtessenCHF 8.-CHF 240.-
Verpflegung und UnterkunftCHF 33.-CHF 990.-
nur UnterkunftCHF 11.50CHF 345.-
VerpflegungCHF 21.50CHF 645.-
Reinigen der Wäsche-CHF 50.-


AHV- und ALV-Abrechnung

Erwerbstätige haben AHV-Beiträge ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, das der Vollendung des 17. Altersjahres folgt, zu entrichten. Für «familien-eigene» Lernende, die am 1. Januar das 20. Altersjahr noch nicht überschritten haben, sind AHV-Beiträge nur auf dem Barlohn zu entrichten.

Der Beitrag für die obligatorische Arbeitslosenversicherung (ALV) ist grundsätzlich gleich geregelt wie für die AHV.


Ferienreglement

Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben fünf Wochen, ältere Lernende

mindestens vier Wochen Ferien zugute.

 

Gemäss Art. 345a Abs. 3 OR hat der Lehrbetrieb den Lernenden in der beruflichen Grundbildung

bis zum vollendeten 20. Altersjahr für jedes Bildungsjahr fünf Wochen Ferien zu gewähren.

 

Lernende, die älter als 20 Jahre alt sind, haben einen Minimalanspruch von vier Wochen Ferien

pro Jahr.

Nacht- und Sonntagsarbeit

Laut Art. 2, Abs. 1 im Arbeitsgesetz (ArG) gelten für Milchverarbeitungsbetriebe teils eigene Regeln, da es schlicht notwendig ist, die Milch laufend zu verarbeiten. Im Jahr 2019 hat das Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF eine Verordnung über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung erlassen. 

  • Demnach dürfen Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr höchstens 1 Sonntag pro Monat und maximal 6 Sonntage pro Jahr arbeiten. 
  • Lernende ab dem vollendeten 17. Lebensjahr dürfen höchstens 2 Sonntage pro Monat und maximal 12 Sonntage pro Jahr arbeiten.


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