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Lehrvertrag & Lohnempfehlungen

Keine Lehre ohne Lehrvertrag

Im Lehrvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber, die lernende Person für den Beruf Milchtechnologe/in EFZ beziehungsweise Milchpraktiker/in EBA fachgemäss zu bilden bzw. durch Fachkräfte bilden zu lassen.

Der Lehrvertrag muss vor oder spätestens zu Beginn der beruflichen Grundbildung vorliegen. Er ist ein Rechtsgeschäft des Privatrechts und als besonderer Einzelarbeitsvertrag im Obligationenrecht geregelt (OR Art. 344 -346a). Der Lehrvertrag muss jeweils vom Amt für Berufsbildung des Standortkantons des Lehrbetriebs genehmigt werden.


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Lohnempfehlungen für die Lehre

Der SMV empfiehlt, in den Lehrverträgen die folgenden Lohnansätze anzuwenden. Sie sollen dazu beitragen, krasse Unterschiede in der Entschädigung bei Lernenden zu vermeiden. Daraus können die Lernenden aber keinen Rechtsanspruch ableiten.

Grundlohn EFZ (Empfehlung SMV)

1. Lehrjahr = CHF 800.00 pro Monat
2. Lehrjahr = CHF 1'000.00 pro Monat
3. Lehrjahr = CHF 1'300.00 pro Monat
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Lohnempfehlungen für die Lehre

Der Lohn für EBA-Lernende soll sich am Lohn eines EFZ-Lernenden orientieren - unter Beachtung der Leistungen der Lernenden.

Dieser empfohlene Grundlohn entspricht dabei noch nicht dem Bruttolohn, der weitere Prämien beinhalten kann (siehe unten). Die Festlegung des Lohns ist und bleibt Sache der Vertragsparteien, also von Berufsbildner/Arbeitgeber und lernender Person bzw. deren gesetzlichen Vertreter.

Die Kosten für die Lehrmittel sowie die öffentlichen Verkehrsmittel sind grundsätzlich Sache des Lernenden bzw. dessen gesetzlichen Vertreter. Der Berufsbildner/Arbeitgeber kann davon einen Anteil übernehmen.

Eine Gratifikation oder ein 13. Monatslohn sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, sofern sie nicht bei der Anstellung fest vereinbart wurden. Wir empfehlen, beim Lehrvertragsabschluss den Jahresbruttolohn (inkl. 13. Monatslohn) zu bestimmen. Dieser Betrag, geteilt durch dreizehn, ergibt den monatlichen Bruttolohn und zusätzlich einen 13. Monatslohn, der ggf. pro rata auszuzahlen ist.

Für Absolventen der Zusatzlehre/ Zweitausbildung sollte der Lohn entsprechend dem Alter und den persönlichen Verhältnissen festgelegt werden.

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