
Lehrvertrag & Lohnempfehlungen
Keine Lehre ohne Lehrvertrag
Im Lehrvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber, die lernende Person für den Beruf Milchtechnologe/in EFZ beziehungsweise Milchpraktiker/in EBA fachgemäss zu bilden bzw. durch Fachkräfte bilden zu lassen.
Der Lehrvertrag muss vor oder spätestens zu Beginn der beruflichen Grundbildung vorliegen. Er ist ein Rechtsgeschäft des Privatrechts und als besonderer Einzelarbeitsvertrag im Obligationenrecht geregelt (OR Art. 344 -346a). Der Lehrvertrag muss jeweils vom Amt für Berufsbildung des Standortkantons des Lehrbetriebs genehmigt werden.

Lohnempfehlungen für die Lehre
Der SMV empfiehlt, in den Lehrverträgen die folgenden Lohnansätze anzuwenden. Sie sollen dazu beitragen, krasse Unterschiede in der Entschädigung bei Lernenden zu vermeiden. Daraus können die Lernenden aber keinen Rechtsanspruch ableiten.
Grundlohn EFZ (Empfehlung SMV)
1. Lehrjahr = CHF 800.00 pro Monat
2. Lehrjahr = CHF 1'000.00 pro Monat
3. Lehrjahr = CHF 1'300.00 pro Monat

Lohnempfehlungen für die Lehre
Leistungsprämie
Der Grundlohn kann im Sinne einer Leistungsprämie nach oben oder unten angepasst werden:
Anpassung nach oben:
- Vorsprung im Ausbildungsstand gemäss Modell-Lehrgang
- Fleissig, zuverlässig, verantwortungsvoll, Eigeninitiative bei der Arbeit
- Sehr gute Berufsschulleistungen
- Überdurchschnittliches Eintrittsalter
Anpassung nach unten:
- Rückstand im Ausbildungsstand gemäss Modell-Lehrgang
- Mangelnder Arbeitswille, fehlende Motivation, unzuverlässig
- Zeitaufwendige Unterstützung durch den Berufsbildner betreffend Berufsfachschule
Die Lernenden hätten so die Möglichkeit, den Grundlohn mit entsprechendem Einsatz beim Erlernen praktischer Arbeiten und in der Berufsschule durch eine zusätzliche Prämie zu erhöhen.
Achtung
Die Leistungsprämie ist nicht als Entgelt für geleistete Arbeit gedacht. Lernende sind keine Arbeitskräfte, die möglichst viel produzieren oder gar regelmässig Überstunden leisten. Die verantwortungsvolle Ausbildung ist viel wichtiger als eine möglichst hohe Geldentschädigung.

Verpflegung und Unterkunft im Lehrbetrieb
Beziehen die Lernenden Verpflegung und Unterkunft im Lehrbetrieb, so sind die Bezüge gemäss Mahlzeitenkontrolle zu den folgenden AHV-Ansätzen vom Bruttolohn abzuziehen:
Beschreibung
Frühstück
Mittagessen
Nachtessen
Verpflegung und Unterkunft
Nur Unterkunft
Verpflegung
Reinigung der Wäsche
Abzug pro Tag
CHF 3.50
CHF 10.00
CHF 8.00
CHF 33.00
CHF 11.50
CHF 21.50
CHF 0.00
Abzug pro Monat
CHF 105.00
CHF 300.00
CHF 240.00
CHF 990.00
CHF 345.00
CHF 645.00
CHF 50.00
AHV- und ALV-Abrechnung
Ferienreglement
Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben fünf Wochen, ältere Lernende mindestens vier Wochen Ferien zugute.
Gemäss Art. 345a Abs. 3 OR hat der Lehrbetrieb den Lernenden in der beruflichen Grundbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr für jedes Bildungsjahr fünf Wochen Ferien zu gewähren.
Lernende, die älter als 20 Jahre alt sind, haben einen Minimalanspruch von vier Wochen Ferien pro Jahr.

Nacht- und Sonntagsarbeit
Laut Art. 2, Abs. 1 im Arbeitsgesetz (ArG) gelten für Milchverarbeitungsbetriebe teils eigene Regeln, da es schlicht notwendig ist, die Milch laufend zu verarbeiten. Im Jahr 2019 hat das Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF eine Verordnung über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung erlassen.
Demnach dürfen Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr höchstens 1 Sonntag pro Monat und maximal 6 Sonntage pro Jahr arbeiten.
Lernende ab dem vollendeten 17. Lebensjahr dürfen höchstens 2 Sonntage pro Monat und maximal 12 Sonntage pro Jahr arbeiten