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Lehrvertrag & Lohnempfehlungen

Keine Lehre ohne Lehrvertrag

Im Lehrvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber, die lernende Person für den Beruf Milchtechnologe/in EFZ beziehungsweise Milchpraktiker/in EBA fachgemäss zu bilden bzw. durch Fachkräfte bilden zu lassen.

Der Lehrvertrag muss vor oder spätestens zu Beginn der beruflichen Grundbildung vorliegen. Er ist ein Rechtsgeschäft des Privatrechts und als besonderer Einzelarbeitsvertrag im Obligationenrecht geregelt (OR Art. 344 -346a). Der Lehrvertrag muss jeweils vom Amt für Berufsbildung des Standortkantons des Lehrbetriebs genehmigt werden.


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Lohnempfehlungen für die Lehre

Der SMV empfiehlt, in den Lehrverträgen die folgenden Lohnansätze anzuwenden. Sie sollen dazu beitragen, krasse Unterschiede in der Entschädigung bei Lernenden zu vermeiden. Daraus können die Lernenden aber keinen Rechtsanspruch ableiten.

Grundlohn EFZ (Empfehlung SMV)

1. Lehrjahr = CHF 800.00 pro Monat
2. Lehrjahr = CHF 1'000.00 pro Monat
3. Lehrjahr = CHF 1'300.00 pro Monat
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Lohnempfehlungen für die Lehre

Der Lohn für EBA-Lernende soll sich am Lohn eines EFZ-Lernenden orientieren - unter Beachtung der Leistungen der Lernenden.

Dieser empfohlene Grundlohn entspricht dabei noch nicht dem Bruttolohn, der weitere Prämien beinhalten kann (siehe unten). Die Festlegung des Lohns ist und bleibt Sache der Vertragsparteien, also von Berufsbildner/Arbeitgeber und lernender Person bzw. deren gesetzlichen Vertreter.

Die Kosten für die Lehrmittel sowie die öffentlichen Verkehrsmittel sind grundsätzlich Sache des Lernenden bzw. dessen gesetzlichen Vertreter. Der Berufsbildner/Arbeitgeber kann davon einen Anteil übernehmen.

Eine Gratifikation oder ein 13. Monatslohn sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, sofern sie nicht bei der Anstellung fest vereinbart wurden. Wir empfehlen, beim Lehrvertragsabschluss den Jahresbruttolohn (inkl. 13. Monatslohn) zu bestimmen. Dieser Betrag, geteilt durch dreizehn, ergibt den monatlichen Bruttolohn und zusätzlich einen 13. Monatslohn, der ggf. pro rata auszuzahlen ist.

Für Absolventen der Zusatzlehre/ Zweitausbildung sollte der Lohn entsprechend dem Alter und den persönlichen Verhältnissen festgelegt werden.

Leistungsprämie

Der Grundlohn kann im Sinne einer Leistungsprämie nach oben oder unten angepasst werden:

Anpassung nach oben:

  • Vorsprung im Ausbildungsstand gemäss Modell-Lehrgang

  • Fleissig, zuverlässig, verantwortungsvoll, Eigeninitiative bei der Arbeit

  • Sehr gute Berufsschulleistungen

  • Überdurchschnittliches Eintrittsalter

Anpassung nach unten:

  • Rückstand im Ausbildungsstand gemäss Modell-Lehrgang

  • Mangelnder Arbeitswille, fehlende Motivation, unzuverlässig

  • Zeitaufwendige Unterstützung durch den Berufsbildner betreffend Berufsfachschule
Die Lernenden hätten so die Möglichkeit, den Grundlohn mit entsprechendem Einsatz beim Erlernen praktischer Arbeiten und in der Berufsschule durch eine zusätzliche Prämie zu erhöhen.

Achtung

Die Leistungsprämie ist nicht als Entgelt für geleistete Arbeit gedacht. Lernende sind keine Arbeitskräfte, die möglichst viel produzieren oder gar regelmässig Überstunden leisten. Die verantwortungsvolle Ausbildung ist viel wichtiger als eine möglichst hohe Geldentschädigung.
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Verpflegung und Unterkunft im Lehrbetrieb

Beziehen die Lernenden Verpflegung und Unterkunft im Lehrbetrieb, so sind die Bezüge gemäss Mahlzeitenkontrolle zu den folgenden AHV-Ansätzen vom Bruttolohn abzuziehen:

Beschreibung

Frühstück

Mittagessen

Nachtessen

Verpflegung und Unterkunft

Nur Unterkunft

Verpflegung

Reinigung der Wäsche

Abzug pro Tag

CHF 3.50

CHF 10.00

CHF 8.00

CHF 33.00

CHF 11.50

CHF 21.50

CHF 0.00

Abzug pro Monat

CHF 105.00

CHF 300.00

CHF 240.00

CHF 990.00

CHF 345.00

CHF 645.00

CHF 50.00

AHV- und ALV-Abrechnung

Erwerbstätige haben AHV-Beiträge ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, das der Vollendung des 17. Altersjahres folgt, zu entrichten. Für Lernende, die am 1. Januar das 20. Altersjahr noch nicht überschritten haben, sind AHV-Beiträge nur auf dem Barlohn zu entrichten.

Der Beitrag für die obligatorische Arbeitslosenversicherung (ALV) ist grundsätzlich gleich geregelt wie für die AHV.

Ferienreglement

Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben fünf Wochen, ältere Lernende mindestens vier Wochen Ferien zugute.

Gemäss Art. 345a Abs. 3 OR hat der Lehrbetrieb den Lernenden in der beruflichen Grundbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr für jedes Bildungsjahr fünf Wochen Ferien zu gewähren.

Lernende, die älter als 20 Jahre alt sind, haben einen Minimalanspruch von vier Wochen Ferien pro Jahr.

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Nacht- und Sonntagsarbeit

Laut Art. 2, Abs. 1 im Arbeitsgesetz (ArG) gelten für Milchverarbeitungsbetriebe teils eigene Regeln, da es schlicht notwendig ist, die Milch laufend zu verarbeiten. Im Jahr 2019 hat das Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF eine Verordnung über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung erlassen. 

  • Demnach dürfen Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr höchstens 1 Sonntag pro Monat und maximal 6 Sonntage pro Jahr arbeiten. 

  • Lernende ab dem vollendeten 17. Lebensjahr dürfen höchstens 2 Sonntage pro Monat und maximal 12 Sonntage pro Jahr arbeiten

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