Sprache auswählen

Alt Text

Arbeitszeit während der Lehre

Der Rohstoff gibt den Takt an

Kühe werden täglich gemolken und da Rohmilch nicht lange haltbar ist, wird diese meistens auch täglich angeliefert. Die Produktion von Milchprodukten läuft auch an Wochenenden weiter, weil nur so die hohen Qualitätsstandards eingehalten werden können. Milchverarbeitungsbetriebe werden daher im Arbeitsgesetz gesondert betrachtet.
 

Der Arbeitstag von Milchtechnologen beginnt meistens frühmorgens und endet dafür bereits um Mittag herum. In der Industrie ist Schichtarbeit nach der Lehre häufig, Nachtschichten (und -zulagen) inklusive. Wer sich einmal an den Rhythmus gewöhnt hat, kann seine Tage und sein Freizeitprogramm vorteilhaft einteilen. Die vielen freien Nachmittage geben genügend zeitlichen Freiraum.

 

Für Jugendliche mit einem Lehrvertrag sind die Nacht- und Sonntagsarbeit klar geregelt. Im Jahr 2019 hat das Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF eine Verordnung über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung erlassen. 

Image

Art. 5, Abs. 2
Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 17. Altersjahr in der Nacht gelten folgende Bestimmungen:

  • a. Sie dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche ab 3 Uhr und höchstens 48 Nächte pro Jahr arbeiten.

  • b. Die Nachtarbeit darf höchstens 4 aufeinanderfolgende Wochen dauern.

  • c. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens gleicher Dauer.

 

Art. 5, Abs. 3
Für den Einsatz von Lernenden am Sonntag gelten folgende Bestimmungen:

  • a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens einen Sonntag pro Monat und höchstens 6 Sonntage pro Jahr arbeiten.

  • b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 2 Sonntage pro Monat und höchstens 12 Sonntage pro Jahr arbeiten. 

Jugendliche im Sinne des Arbeitsgesetzes und seinen Verordnungen sind Arbeitnehmende beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Art. 29 Abs. 1 ArG).

Folglich findet Artikel 5 der Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung keine Anwendung auf Lernende, welches das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Es gibt aber Lehrbetriebe, die auf freiwilliger Basis alle Lernenden gleich behandeln und daher diese Sonderregelungen auch auf Lernende anwenden, welche aufgrund ihres Alters nicht mehr dem Jugendarbeitsschutz unterstehen.

Sprache auswählen